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Steuernews für Landwirtschaft: Umsatzsteuerpflicht bei Tierschlachtungen - Umsatzsteuer, Finanzverwaltung, Landwirt
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Umsatzsteuerpflicht bei Tierschlachtungen

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Streitpunkt

Ein Streitpunkt zwischen Schlachthofbetreibern und der Finanzverwaltung ist oftmals die Abrechnung von Viehlieferungen und der damit zusammenhängenden Nebenkosten. Schlachthofbetreiber rechnen meist vom Kaufpreis des Schlachtviehs diverse Transportkosten und andere Vorkosten ab. Im Streitfall hat der Schlachthofbetreiber die Transportkosten als selbstständige sonstige Leistung betrachtet und mit 19 % versteuert, die sonstigen „Vorkosten“ aber als Kostenminderungsfaktor vom Schlachtvieherwerbspreis abgezogen, was die Umsatzsteuer um 7 % bzw. bei Anwendung der Durchschnittsatzbesteuerung um 10,7 % minderte. Das Finanzamt behandelte hingegen alle gegenüber den Landwirten als Vorkosten abgerechneten Leistungen als steuerpflichtige sonstige Leistungen des Schlachthofbetreibers an diese Landwirte und erhöhte die Umsatzsteuer entsprechend.

FG-Urteil

Das Finanzgericht (FG) München sah die Aufwendungen nicht als für den Lieferanten (den Landwirten) gesondert zu berechnende sonstige Leistungen an. Eine sonstige Leistung wäre auch nicht im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes oder eines Kommissionsgeschäfts gegeben. Nach Auffassung des FG handelt es sich um einen Kostenfaktor der Tätigkeit des Schlachthofs, der im Wege des Einbehaltes in Form der Pauschale preismindernd beim Einkauf der Tiere berücksichtigt wird (Urteil vom 18.3.2020, 3 K 3318/18). Damit bestätigte das FG die Abrechnungspraxis des Schlachthofbetreibers und gab diesem Recht.

Anhängiges BFH-Verfahren

Das FG-Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig. Der Bundesfinanzhof wird in dem anhängigen Verfahren XI R 12/20 die obige Frage endgültig klären müssen. Ein weiterer Streitpunkt ist dabei die umsatzsteuerrechtliche Verschaffung der Verfügungsmacht über die gelieferten Tiere. Das FG sieht den Zeitpunkt des Abladens auf dem Betriebsgelände als maßgeblich an. Demgegenüber wird aber auch die Auffassung vertreten, dass der Zeitpunkt des zivilrechtlichen Übergangs des Eigentums an den Tieren maßgeblich sein kann. Auch über diese Frage wird der BFH entscheiden müssen.

Stand: 01. März 2021

Bild: Countrypixel - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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