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Steuernews für Landwirtschaft: Sonderausgabenabzug von Versorgungsleistungen - Sonderausgabe, Vermögensübertragung, Landwirt
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Sonderausgabenabzug von Versorgungsleistungen

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Sonderausgabenabzug

Ein wesentlicher Aspekt im Rahmen der ganzheitlichen steuerlichen Betrachtung eines Vermögensübertragungskonzeptes, das die Zahlung von Versorgungsleistungen beinhaltet (z. B. die Übertragung eines Landwirtschaftsbetriebs gegen Versorgungsleistungen), ist die Möglichkeit des Übernehmers und Zahlungsverpflichteten, die Versorgungsleistungen an den Schenker bei der Einkommensteuer als Sonderausgabe abziehen zu können. Korrespondierend dazu ist zwar der Übergeber (Altenteiler) als Zahlungsempfänger stets verpflichtet, die Zuwendungen als steuerpflichtige Einkünfte zu erklären. Doch ein Sonderausgabenabzug lohnt dennoch, da beim Übergeber und Zahlungsempfänger im Regelfall ein niedrigerer persönlicher Einkommensteuersatz zur Anwendung kommt als beim Zahlungsverpflichteten.

Übertragung eines Betriebs- oder Teilbetriebs

Leistet der Hoferbe im Zusammenhang mit der Übertragung eines aktiven landwirtschaftlichen Betriebes lebenslange Versorgungsleistungen an den/die Übergeber, stellen diese Aufwendungen Sonderausgaben i. S. von § 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz/EStG dar. Der Sonderausgabenabzug ist auch für den Teil der Versorgungsleistungen statthaft, der auf den Wohnteil des Land- und Forstwirtschaftsbetriebes fällt (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 3 EStG).

Voraussetzungen

der Sonderausgabenabzug setzt voraus, dass Vermögensübertragung innerhalb des sogenannten Generationennachfolge-Verbundes erfolgt und die Vorwegnahme der künftigen Erbregelung und die wirtschaftliche Sicherung der alternden Eltern bezweckt. Es muss sich daher um Versorgungsleistungen handeln, die lebenslang und wiederkehrend erfolgen, auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen und die Versorgungsleistungen dürfen nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Wesentlich für den Sonderausgabenabzug ist auch, dass sich die Versorgungsleistung nicht an dem Wert des Überlassungsvermögens orientiert (keine Kaufpreisrente), sondern nach dem Versorgungsbedürfnis des Berechtigten und nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verpflichteten bemessen ist. Die Finanzämter verlangen im Regelfall bei Geltendmachung von Sonderausgaben dieser Art die Vorlage des Hofüberlassungsvertrages.

Stand: 01. September 2020

Bild: countrypixel - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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