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Steuernews für Landwirtschaft: Einzug von Milchlieferrechten - Betriebsvermögen, Anschaffungskosten, Betriebsvermögen
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Einzug von Milchlieferrechten

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Der Fall

Klägerin war eine Landwirtin, die den Hof von ihrem Vater übertragen bekommen hatte. Der Hof war verpachtet. Ihr Vater hatte eine Milchreferenzmenge (Milchlieferrecht) von 83.500 kg zugeteilt bekommen, welche sich in der Folgezeit durch Stilllegung und Aussetzung auf 76.402 kg verringerte. In ihrer Bilanz wies die Landwirtin das Milchlieferrecht mit einem Buchwert von rund € 15.000,00 aus. Als das Pachtverhältnis endete, erhielt die Klägerin die Milchreferenzmenge – durch geringfügige Kürzungen nunmehr nur noch 76.384 kg – zurück. Aufgrund der Beendigung des Pachtverhältnisses wurden ihr nach der Milchquotenverordnung (MilchquotV) 33 % (= 25.207 kg) des Milchlieferrechts entschädigungslos in die Landesreserve eingezogen.

Ertrag aus dem Verkauf der Michlieferrechte

Die verbliebene Milchreferenzmenge von 51.177 kg veräußerte die Klägerin zum Preis von rund € 19.000,00.Den Erlös musste die Landwirtin versteuern. Im Gegenzug buchte sie das in ihrer Bilanz stehende Milchlieferrecht in Höhe des Buchwertes von rund € 15.000,00 aus, sodass unter dem Strich nur noch ca. € 4.000,00 an Gewinn zu versteuern gewesen wären. Das Finanzamt machte bei dieser Rechnung aber nicht mit und erkannte nur einen gewinnmindernden Abgang des Milchlieferrechts in Höhe von rund € 9.000,00 statt des Buchwerts von € 15.000,00 an. Begründung des Finanzamtes: Soweit der anteilige Buchwert auf die eingezogene Milchreferenzmenge entfalle (33 %), sei er zwar auszubuchen. Der dadurch entstandene Verlust sei aber bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen.

Ausbuchung der Milchlieferrechte

Der Bundesfinanzhof folgte der Auffassung des Finanzamtes. Die anteilig auf die entschädigungslos eingezogene Menge entfallenden Anschaffungskosten waren zwar auszubuchen. Die Ausbuchung konnte aber nicht gewinnmindernd erfolgen, weil der Verlust dem Abzugsverbot des § 55 Abs. 6 Einkommensteuergesetz/EStG unterliegt (Urteil vom 7.1.2019 VI R 52/16). Dieses Abzugsverbot nach § 55 Abs. 6 EStG betrifft Land- und Forstwirte, deren Grundstücke mit Ablauf des 30.6.1970 zu ihren Betriebsvermögen gehört haben und die Buchwerte für das Milchlieferrecht mit solchen Grundstücken in Verbindung stehen bzw. aus solchen abgespalten worden sind. 

Stand: 27. August 2019

Bild: countrypixel - stock.adobe.com

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