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Steuernews für Landwirtschaft: Erwerb eines verpachteten Landwirtschaftsbetriebs - Erbschaftsteuer, Nutzungsüberlassung, Landwirtschaftsvermögen
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Erwerb eines verpachteten Landwirtschaftsbetriebs

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Nutzungsüberlassung führt nicht zu Verwaltungsvermögen

Ein landwirtschaftlicher Betrieb zählt bezüglich der Erbschaft- oder Schenkungsteuer zum begünstigten Vermögen (§ 13a Erbschaftsteuergesetz/ErbStG). Das heißt, dass für land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Regelfall ein „Verschonungsabschlag“ von 85 % des Vermögenswertes gewährt wird. Der steuerpflichtige Teil (15-%-Anteil) bleibt außerdem insoweit außer Ansatz, soweit der Wert dieses steuerpflichtigen Teils insgesamt € 150.000,00 nicht übersteigt (gleitender Abzugsbetrag). Keine Steuervergünstigungen werden für das Verwaltungsvermögen gewährt. Zum Verwaltungsvermögen zählen u. a. Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten.

Ausnahme Landwirtschaftsvermögen

Dritten zur landwirtschaftlichen Nutzung überlassene Grundstücke zählen jedoch nicht zum Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Buchst. f ErbStG). Damit ist verpachtetes Landwirtschaftsvermögen vom Verwaltungsvermögen ausnahmslos ausgenommen. Es spielt hierfür keine Rolle, ob die Betriebsverpachtung ertragsteuerlich zu den Gewinneinkünften zählte, also ob von dem Verpächterwahlrecht Gebrauch gemacht worden ist. Damit können Erwerber eines vom Erblasser bzw. Schenker verpachteten Landwirtschaftsbetriebes vom Verschonungsabschlag und vom Abzugsbetrag profitieren.

Neue Erbschaftsteuer-Richtlinien

Die Finanzverwaltung teilt o. g. Ansicht in der neuen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts (Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 - ErbStR 2019). Gemäß RE 13b.19 ErbStR 2019 gilt Folgendes: „Werden aus dem begünstigungsfähigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen Grundstücke, Grundstücksteile oder grundstücksgleiche Rechte an einen Dritten zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken überlassen, führt die Nutzungsüberlassung nicht zu Verwaltungsvermögen“. Nach Auffassung der Finanzverwaltung gilt dies sowohl für Teile des Betriebs als auch bei einer Betriebsverpachtung im Ganzen.

Stand: 26. Februar 2020

Bild: countrypixel - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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