Seitenbereiche
Steuernews für Landwirtschaft: Wegfall der Durchschnittssatzbesteuerung - Durchschnittssatzbesteuerung, Gewinn, Landwirt
Der Betriebsprüfer ist da, ich habe Fragen.

Jetzt kostenlosen Schnellcheck vereinbaren!

Sofort Kontakt

Wegfall der Durchschnittssatzbesteuerung

https://www.gewerbe-treuhand.de/steuernews_landwirtschaft/
Illustration

Durchschnittssatzbesteuerung

Land- und Forstwirte können ihren steuerpflichtigen Gewinn unter bestimmten Voraussetzungen nach Durchschnittssätzen ermitteln (§ 13a Einkommensteuergesetz EStG). In den Genuss dieser vereinfachten Gewinnermittlung kommen im Regelfall Kleinbetriebe. Im Streitfall handelte es sich um einen im Nebenerwerb bewirtschafteten Weinbaubetrieb. Der Winzer ermittelte seinen Gewinn für das Wirtschaftsjahr 2011/2012 wie alljährlich nach Durchschnittssätzen. Das Finanzamt schätzte den Winzer in diesem betreffenden Wirtschaftsjahr auf ein Vielfaches des erklärten Gewinns hoch. Zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat.

Hinweispflicht fallweise gegeben

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass das Finanzamt nicht einfach von sich aus die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen verwerfen und schätzen kann, wenn die Voraussetzungen einmal vorgelegen haben, jedoch in einem späteren Wirtschaftsjahr weggefallen sind. In diesen Fällen muss das Finanzamt dem Landwirt den Beginn der Buchführungspflicht mitteilen. Einer solchen Mitteilung bedarf es auch dann, wenn die Voraussetzungen wegen einer Gesetzesänderung entfallen sind (Hinweispflicht nach § 13a Satz 4 Einkommensteuergesetz-EStG). Liegt der Sachverhalt hingegen wie im Streitfall so, dass die Voraussetzungen zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen von Anfang an nicht vorgelegen haben, bedarf es keiner Mitteilung durch das Finanzamt. Ein schützenswertes Vertrauen des Steuerpflichtigen in den (vorübergehenden) Fortbestand der für ihn günstigen, aber fehlerhaften Verwaltungspraxis besteht nicht, so der BFH.

Selbst bewirtschaftete Flächen

Im Streitfall war die Tätigkeit auf eine Sondernutzung wie den Weinbau beschränkt. Voraussetzung für die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung ist jedoch, dass zu dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen gehören. Diese Voraussetzung lag im Streitfall von Anfang an nicht vor.

Hinweis

Der BFH hat in diesem Urteil auch klargestellt, dass es der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung (§ 25 Abs. 1 Einkommensteuergesetz EStG) erfordert, dass das Finanzamt in jedem Veranlagungszeitraum die einschlägigen Besteuerungsgrundlagen erneut prüft und rechtlich würdigt. Landwirtinnen und Landwirte sollten daher ihren allgemeinen Aufbewahrungspflichten nachkommen und für den Fall einer Buchführungspflicht alle Belege sammeln und aufbewahren.

Stand: 26. Februar 2018

Bild: countrypixel - fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Über uns: Wir verstehen uns als traditioneller  Partner von kleinen und mittelständischen Unternehmen und Privatpersonen. In Zusammenarbeit mit langjährigen und bewährten Partnern bieten Ihnen unsere Steuerberatungskanzleien mit Sitz in Dingolfing, Eggenfelden, Landshut, Regensburg und Straubing eine Vielzahl an qualifizierten Dienstleistungen. Vereinbaren Sie einen kostenloses Erstgespräch, wir freuen uns auf Sie!

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Gt Gewerbe-Treuhand Eggenfelden GmbH Steuerberatungsgesellschaft
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.

Wir suchen Verstärkung!

WIR SUCHEN

engagierte Mitarbeiter (m/w/d) zur Verstärkung unserer Teams

Jetzt bewerben!