Seitenbereiche
Steuernews für Gastronomie/Hotellerie: Pauschalpreis mit Frühstück - Pauschalpreis, Frühstück, Umsatzsteuer
Der Betriebsprüfer ist da, ich habe Fragen.

Jetzt kostenlosen Schnellcheck vereinbaren!

Sofort Kontakt

Pauschalpreis mit Frühstück

https://www.gewerbe-treuhand.de/steuernews_gastronomie/
Illustration

Aufteilungsgebot für Hotelfrühstück

Übernachtungsleistungen eines Hoteliers unterliegen bekanntlich der ermäßigten Umsatzsteuer von 7 %. Andere Leistungen, die „nicht unmittelbar der Vermietung dienen“, wie u. a. das Hotelfrühstück, sind hingegen mit einem Umsatzsteuersatz von 19 % zu besteuern (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG). Der angewendete Aufteilungssatz sorgt jedoch immer wieder für Konflikte mit der Finanzverwaltung.

Der Fall

Ein Hotelier verrechnete für eine Übernachtung mit Frühstück einen Pauschalpreis von € 65,00. Das Frühstück wies der Hotelier mit brutto € 5,00 (= € 4,20 zzgl. € 0,80 Umsatzsteuer zu 19 %) auf der Hotelrechnung aus. Das Finanzamt setzte den Frühstückspreis mit € 8,00 an. Im Einspruchsverfahren erhöhte das Finanzamt den dem Regelsteuersatz unterliegenden Frühstücksanteil auf 20 % des Pauschalpreises (= brutto € 13,00). Der Hotelier klagte und bezog sich u. a. auf das in Sachen Stadion Amsterdam ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 18.1.2018 (C-463/16).

Aufteilungsgebot zweifelhaft

Die Anwendung des Aufteilungsgebots auf Frühstücksleistungen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG steht nach dem genannten Urteil des Europäischen Gerichtshofs/EuGH nicht außer Zweifel. Nach Auffassung des EuGH ist eine einheitliche Leistung, die aus zwei separaten Bestandteilen, einem Haupt- und einem Nebenbestandteil, besteht, für die bei getrennter Erbringung unterschiedliche Mehrwertsteuersätze zu verrechnen wären, jener Mehrwertsteuersatz maßgeblich, der sich nach dem Hauptbestandteil richtet.

Urteil FG Berlin-Brandenburg

Das Finanzgericht/FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 28.11.2018, 7 K 7314/16) hält hingegen das Aufteilungsgebot mit dem EU-Recht vereinbar und hat eine Aufteilung in Form einer Schätzung – so wie vom Finanzamt praktiziert mit 20 % Frühstücksanteil – grundsätzlich gebilligt. Der Frühstücksanteil von 20 % ergibt sich aus dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Abschnitt 12.16 Abs. 12 Satz 2). Das FG beanstandete nur, dass das Finanzamt die Aufteilung nach der Nettomethode statt der Bruttomethode vorgenommen hat.

Stand: 26. September 2019

Bild: lilechka75 - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Über uns: Wir verstehen uns als traditioneller  Partner von kleinen und mittelständischen Unternehmen und Privatpersonen. In Zusammenarbeit mit langjährigen und bewährten Partnern bieten Ihnen unsere Steuerberatungskanzleien mit Sitz in Dingolfing, Eggenfelden, Landshut, Regensburg und Straubing eine Vielzahl an qualifizierten Dienstleistungen. Vereinbaren Sie einen kostenloses Erstgespräch, wir freuen uns auf Sie!

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Gt Gewerbe-Treuhand Eggenfelden GmbH Steuerberatungsgesellschaft
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.

Wir suchen Verstärkung!

WIR SUCHEN

engagierte Mitarbeiter (m/w/d) zur Verstärkung unserer Teams

Jetzt bewerben!