Seitenbereiche
Steuernews für Ärzte: Notfallzimmer im Privathaus steuerlich absetzen - Notfallzimmer, Patient, Bundesfinanzhof
Der Betriebsprüfer ist da, ich habe Fragen.

Jetzt kostenlosen Schnellcheck vereinbaren!

Sofort Kontakt

Notfallzimmer im Privathaus steuerlich absetzen

https://www.gewerbe-treuhand.de/steuernews_aerzte/
Illustration

Notfallraum

Der Bundesfinanzhof (BFH) sah bisher in ständiger Rechtsprechung nur solche Räume als Notfallpraxis an, „die erkennbar besonders für die Behandlung von Patienten eingerichtet und für jene leicht zugänglich sind“. In diesem Sinne hat der BFH das Vorliegen einer Notfallpraxis bisher darauf gestützt, „dass die im Untergeschoss des Wohnhauses als Notfallpraxis eingerichteten Räumlichkeiten für die Patienten durch einen besonderen Eingang zugänglich“ sind (BFH Urt. v. 20.11.2003 IV R 3/02). Räumlichkeiten in der Privatwohnung, die der notfallärztlichen Versorgung dienen, können daher regelmäßig als Notfallpraxen qualifiziert werden, wenn sie über einen von den Privaträumen separaten Eingang verfügen. Außerdem darf das Notfallzimmer – abgesehen von einer Tür – keine räumliche Verbindung zur Privatwohnung aufweisen, also z. B. kein Durchgangszimmer sein.

Zugang über den Privatflur

Bisher scheiterte der Betriebsausgabenabzug für das Notfallzimmer in vielen Fällen daran, dass dieses nur über den privaten Flurbereich zugänglich war und nicht über eine eigene Eingangstüre von außen. Nach neuerer Rechtsprechung des BFH ist der Betriebsausgabenabzug aber auch für einen eingerichteten Behandlungsraum im Privathaus zu gewähren, der nur über einen dem privaten Bereich zuzuordnenden Flur erreicht werden kann.

Der Streitfall

Im Streitfall hatte eine Augenärztin, die Mitunternehmerin einer Gemeinschaftspraxis mit entsprechenden Praxisräumen war, im Keller ihres Wohnhauses ein Notfallzimmer zur Patientenbehandlung eingerichtet. Die Einrichtung bestand aus einer Klappliege, einer Spaltlampe, einer Sehtafel, einem Medizinschrank sowie aus diversen Instrumenten und Hilfsmitteln. Das Finanzamt und das Finanzgericht (FG) Münster (v. 14.7.2017 6 K 2606/15 F) hatten den vollen Betriebsausgabenabzug für das Zimmer nicht anerkannt. Der BFH hingegen billigte die vollständige Geltendmachung der Aufwendungen als Sonderbetriebsausgaben ohne Abzugsbeschränkungen. Nach neuerer Auffassung des BFH kommt es allein darauf an, dass aufgrund der Einrichtung und der tatsächlichen Nutzung eine private Mitbenutzung des Notfallraumes auszuschließen sei. In diesem Fall ist ein eigener Zugang nicht mehr ausschlaggebend (Urteil v. 29.1.2020 - VIII R 11/17, BStBl 2020 II S. 445).

Stand: 24. Februar 2021

Bild: Halfpoint - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Über uns: Wir verstehen uns als traditioneller  Partner von kleinen und mittelständischen Unternehmen und Privatpersonen. In Zusammenarbeit mit langjährigen und bewährten Partnern bieten Ihnen unsere Steuerberatungskanzleien mit Sitz in Dingolfing, Eggenfelden, Landshut, Regensburg und Straubing eine Vielzahl an qualifizierten Dienstleistungen. Vereinbaren Sie einen kostenloses Erstgespräch, wir freuen uns auf Sie!

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Gt Gewerbe-Treuhand Eggenfelden GmbH Steuerberatungsgesellschaft
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.

Wir suchen Verstärkung!

WIR SUCHEN

engagierte Mitarbeiter (m/w/d) zur Verstärkung unserer Teams

Jetzt bewerben!