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Steuerspar-Checkliste: Arbeitnehmer: Steuerberater, Dingolfing, Eggenfelden, Landshut, Regensburg, Straubing
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Steuerspar-Checkliste: Arbeitnehmer

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Vorverlagerung von Werbungskosten

Bei Arbeitnehmereinkünften gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Zieht der Arbeitnehmer Werbungskosten für 2024 in das Jahr 2023 vor (Zahlung von Kursgebühren für Fortbildungskosten, Anschaffung von Fachliteratur usw.), kann er diese in diesem Jahr noch geltend machen. Er erreicht damit zwar keine Steuerersparnis, jedoch eine Steuerstundung. Voraussetzung ist, dass der Werbungskosten-Pauschbetrag von € 1.230,00 im aktuellen Jahr insgesamt bereits überschritten ist.

Fahrtenbuch

Führen Sie für Ihre privaten Fahrten mit dem Betriebs-Pkw ein Fahrtenbuch, überreichen Sie es bitte mit allen anderen erforderlichen Steuerunterlagen Ihrem Steuerberater.

Belege für Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen

Überprüfen Sie alle Ausgaben auf die Möglichkeit, diese als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen zu können. Werbungskosten müssen im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit stehen. Darunter fallen in erster Linie alle Arbeitsmittel, das Arbeitszimmer, Fahrtkosten, Umzugskosten oder Bewerbungskosten. Als außergewöhnliche Belastungen können Sie alle selbst bezahlten Gesundheitsaufwendungen geltend machen. Selbst wenn Ihre außergewöhnlichen Belastungen bisher die zumutbare Eigenbelastung nicht überschritten haben, lohnt für 2023 eine erneute Prüfung. Denn die Höhe der zumutbaren Eigenbelastung hängt vom jeweiligen Gesamtbetrag der Einkünfte eines jeden Jahres ab. Liegen Sie in diesem Jahr knapp unter der zumutbaren Eigenbelastung, sollten Sie größere Aufwendungen, wie z. B. für Brillen oder Zahnimplantate usw., noch in dieses Jahr vorziehen. Auch Vorauszahlungen für Arztkosten können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Vorsorgeaufwendungen/Versicherungsbeiträge

Als Vorsorgeaufwendungen (Sonderausgaben) abziehbar sind Versicherungsbeiträge für:

  • die gesetzliche Altersvorsorge (Rentenversicherung)
  • Beiträge zur gesetzlichen und/oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung Rürup-/Riester-Rentenbeiträge
  • sonstige Vorsorgeaufwendungen (unter anderem Unfall-, Haftpflichtversicherung)

Doppelte Haushaltsführung

Mussten Sie in diesem Jahr beruflich bedingt eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort anmieten, können Sie bis zu € 1.000,00/Monat der Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen.

Übermitteln Sie uns hierzu folgende Aufstellung bzw. Nachweise:

  • Mietvertrag, Aufstellung über Mietzahlungen
  • Anzahl der Familienheimfahrten, alternativ Aufstellung über die geführten Ferngespräche
  • Fahrtkostenbelege für Familienheimfahrten
  • Nachweise über Umzugskosten an den Beschäftigungsort
  • Aufstellung über vom Arbeitgeber gezahlte Verpflegungsmehraufwendungen, sofern nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung vermerkt
  • Belege über Aufwendungen betreffend Einrichtungsgegenstände und Hausrat, denn diese Kosten können nach neuester BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 4.4.2019, VI R 18/17) zusätzlich zu den auf € 1.000,00/Monat begrenzten Unterkunftskosten geltend gemacht werden. Ebenfalls gesondert geltend machen können Sie Aufwendungen für eine Garage bzw. einen Kfz-Stellplatz (Niedersächsisches FG, Urteil vom 16.3.2023,10 K 202/22; Revision anhängig, BFH-Az. VI R 4/23).

Denken Sie an die Aufwendungen für Ihre Kinder!

Steuerlich abzugsfähig sind Kinderbetreuungskosten (Kosten für Kindergartenaufenthalt usw.) in Höhe von zwei Dritteln der nachgewiesenen Aufwendungen, höchstens jedoch € 4.000,00 pro Kind und Jahr (Höchstalter 14 Jahre). Mussten Sie in diesem Jahr berufsbedingt umziehen? Dann können Sie auch die Kosten für den Nachhilfeunterricht (ab 1.4.2022 bis zu € 1.181,00 nach § 9 BUKG) absetzen. Kosten für den umzugsbedingten Unterricht für Kinder können vom Arbeitgeber in derselben Höhe steuerfrei erstattet werden.

Eintrag von Lohnsteuerfreibeträgen

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich alljährlich innerhalb des Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens Freibeträge eintragen lassen, u. a. für Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen. Die Freibeträge müssen bis zum 30.11. des Jahres beantragt werden. Gestellt werden können Anträge auf Bildung eines Freibetrags für einen Zeitraum von längstens zwei Kalenderjahren. Treten in dem Zweijahreszeitraum Änderungen bezüglich der Aufwendungen/Belastungen ein, für die ein Freibetrag eingetragen worden ist, müssen die Änderungen der Antragstelle mitgeteilt werden.

Inflationsausgleich - Sonderzahlung beim Arbeitgeber beantragen

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern noch bis 31.12.2024 eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu € 3.000,00 steuerfrei zuwenden (§ 3 Nr. 11c EStG). Die Zahlung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen.

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